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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Papenbroock GmbH & Co. KG
 
I.                 Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
 
1.                 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den inländischen Kunden der Fa. Papenbroock GmbH & Co. KG, nach­folgend bezeichnet als Papenbroock, die überwiegend die Lie­ferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Papenbroock zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin­gungen.
 
2.                 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Papenbroock nicht, auch wenn Papen­broock nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet ent­gegen stehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistung erbringt oder Leistung des Kun­den annimmt. Gleichermaßen wird Papenbroock nicht verpflich­tet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin­gungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
 
3.                 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Be­stimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fal­len. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde Papenbroock in jedem Einzelfall unverzüglich und schrift­lich informieren.
 
II.                Abschluss des Kaufvertrages
 
1.                 Unsere Angebote sind freibleibend.
 
2.                 Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Papen­broock aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Papenbroock wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Papenbroock oder Schweigen be­gründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Kaufvertrages. Papenbroock kann die schriftliche Auftrags­bestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Papenbroock eingegangen ist, abgeben.
 
3.                 Die schriftliche Auftragsbestätigung von Papenbrock ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und be­wirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorge­brachter Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie nicht alle Punkte enthält, zu denen der Kun­de eine Vereinbarung treffen wollte, oder sonstwie, nament­lich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung die­ser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kun­den, namentlich Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schrift­lichen Bestätigung.
 
4.                 Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleicher­maßen einer schriftlichen Bestätigung durch Papenbroock.
 
III.               Pflichten von Papenbroock
 
1.                 Papenbroock  hat die in der schriftlichen Auftragsbestäti­gung bezeichnete Ware zu liefern. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Papenbroock die Spezifikati­on unter Berücksichtigung der eigenen und der für Papen­broock erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Papenbroock ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen All­gemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Papenbroock nicht verpflichtet, nicht aus­drücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu ver­mitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.
 
2.                 Sofern wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Montage und Inbetriebsetzung von uns gelieferter Maschinen, sonstiger Anlagen oder Bauzubehörartikel übernehmen, werden die Mon­teure von uns gestellt. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Auslö­sung gehen zu Lasten des Käufers. Die erforderlichen Rüst- und Hebezeuge sowie ausreichende Hilfskräfte sind unseren Monteuren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sonn­tags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden werden zu den üblichen Aufschlägen berechnet.
 
3.                 An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesonde­re Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
 
4.                 Papenbroock ist verpflichtet, unter Berücksichtigung han­delsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Ver­tragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Papenbroock zur Lieferung der verbesserten Ver­sion berechtigt. Papenbroock ist berechtigt, Teillieferun­gen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.
 
5.                 Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Vor­aussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Ge­nehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlun­gen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm oblie­genden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen be­ginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schrift­lichen Auftragsbestätigung von Papenbroock. Papenbroock ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.
 
6.                 Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Pa­penbroock zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB ins­besondere berechtigt, wenn der Kunde seine Papenbroock oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditver­sicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der an­stehenden Lieferung überschritten wird. Papenbroock ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistun­gen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
 
IV.                Preis und Zahlung
 
1.                 Ungeachtet weitgehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder Vorbereitung ist der Kaufpreis mit Erteilung der Rech­nung zur Zahlung fällig. Die Höhe der gesetzlich vorge­sehenen Fälligkeitszinsen bestimmen sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forde­rungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden bean­tragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfer­tigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegen­über Papenbroock oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.
 
2.                 Mit dem vereinbarten Preis sind die Papenbroock obliegenden Leistungen einschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetz­liche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.
 
3.                 Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Papenbroock auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung.
 
4.                 Die Zahlungen sind in der jeweils vereinbarten Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von Papenbroock bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitig­keit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handels­vertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Papenbroock sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegen zu nehmen.
 
5.                 Papenbroock kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
 
6.                 Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Papenbroock werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig oder unbe­stritten ist oder von Papenbroock schriftlich anerkannt wur­de.
 
7.                 Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. zur Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Papenbroock aus demselben Vertragsverhältnis ent­springende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Ab­mahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absiche­rung angeboten hat.
 
V.                 Gewährleistung
 
1.                 Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschrän­kungen der Verantwortlichkeit von Papenbroock ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Regelun­gen in Ziffer III. spürbar von der in der schriftlichen Auf­tragsbestätigung vereinbarten Art, Menge oder Beschaffen­heit oder mangels vereinbarter Beschaffenheit spürbar von der in Rellingen üblichen Beschaffenheit abweicht oder er­sichtlich nicht für die in Rellingen gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
 
2.                 Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrück­lich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Papenbroock ins­besondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für ei­ne andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Käufers erfüllt. Papenbroock  haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeitpunkt des  Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einver­ständnis von Papenbroock selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird Papen­broock von der Pflicht zur Gewährleistung frei.
 
3.                 Der Kunde hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichun­gen qualitativer, quantitativer oder sonstiger Art zu unter­suchen und die Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an Papenbroock mitzuteilen; anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Papenbroock sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegen zu nehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
 
4.                 Vorbehaltlich anders lautender schriftlich bestätigter Zu­sagen sowie vorbehaltlich arglistigen Verschweigens von Pa­penbroock bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Kun­den wegen Lieferung mangelhafter Ware. Unberührt bleiben kraft Gesetzes begründete Ansprüche auf Schadenersatz nach Maßgabe der Regelung in Ziffer VII.
 
5.                 Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbe­ginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes und aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
VI.                Rücktritt
 
1.                 Neben der Regelung in Ziffer V.4. ist der Kunde unter Be­achtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rück­tritt berechtigt, wenn die Papenbroock obliegenden Leistun­gen unmöglich geworden sind, Papenbroock mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründeten Pflichten sonstwie wesent­lich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Papenbroock gemäß Ziffer VII.1.b) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf wei­tergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Papenbroock gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.
 
2.                 Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Pa­penbroock berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurück­zutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Ver­kaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Be­stimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzver­fahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes we­sentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Papenbroock oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn Papenbroock unverschuldet selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird oder wenn Papenbroock die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Be­rücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss er­kennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesonde­re der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
 
VII.               Schadensersatz
 
1.                 Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Papenbroock im Rahmen die­ses Vertrages und außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfol­genden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflich­tet. Diese Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Ge­währleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
 
a)       Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung eines Nach­erfüllungsangebots bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. zur Wahrnehmung der Gewährleistungs-Rechts­behelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
 
b)       Papenbroock haftet nur bei schuldhafter Verletzung we­sentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.
 
c)       Im Falle der Haftung ersetzt Papenbroock unter Berück­sichtigung der Grenzen nach lit. d) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Papenbroock bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraus­sehbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmög­lichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhe hat der Kunde Papenbroock vor Vertragsabschluss schriftlich hin­zuweisen.
 
d)       Papenbroock haftet nicht für entgangenen Gewinn und ide­elle Beeinträchtigung.
 
e)       Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeach­tet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmun­gen nur verlangen, nachdem er zusätzlich Papenbroock die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leistung diese gegenüber Papenbroock innerhalb angemes­sener Frist endgültig abgelehnt hat.
 
f)       Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche Ansprüche des Kunden gegen Papenbroock, die mit vertraglichen Ansprüchen kon­kurrieren. Soweit Papenbroock nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.
 
g)       Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Papen­broock gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die per­sönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mit­arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Papen­broock.
 
2.                 Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Papenbroock ist der Kunde gegenüber Papen­broock zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
 
a)       Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstat­tet der Kunde die gesetzlichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank.
 
b)       Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Scha­den nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstan­den ist, ist Papenbroock bei Annahmeverzug oder verein­bartem aber ausbleibendem Abruf der Lieferung durch den Kunden nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
 
VIII.              Eigentumsvorbehalt
 
1.                 Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Papenbroock bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Papenbroock gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentums­vorbehalt für den jeweiligen Saldo.
 
2.                 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kun­de den Mitarbeitern von Papenbroock zu den üblichen Ge­schäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflich­tet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Dieb­stahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern, sowie auf Anforderung von Papenbroock die Ware auf eigene Kosten ge­trennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sicht­bar als Eigentum von Papenbroock zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicher­stellung des Eigentumsvorbehaltes geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Papenbroock ab; Papenbroock nimmt die Abtretung an.
 
3.                 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kun­de Papenbroock umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Ei­gentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelun­gen zum Eigentumsvorbehalt an Papenbroock abgetretenen For­derungen geltend machen sollte und Papenbroock unentgelt­lich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Er­wirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentums­vorbehaltes Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehen­den Ware, sind die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Papenbroock abgetreten; Papenbroock nimmt die Abtretung an.
 
4.                 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungs­verzug befindet. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungs­übereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentums­vorbehalten stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen sei­ne Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshal­ber, in voller Höhe und unwiderruflich an Papenbroock ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Konto­korrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Papenbroock ab. Papenbroock nimmt die Abtretungen an.
 
5.                 Der Kunde bleibt ermächtigt, an Papenbroock abgetretene For­derungen treuhänderisch für Papenbroock einzuziehen, solan­ge er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und un­verzüglich an Papenbroock weiterzuleiten, bis die gesi­cherten Forderungen von Papenbroock vollständig ausge­glichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwider­ruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zu­stehenden Forderungen an Papenbroock ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontie­rung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden For­derungen an Papenbroock ab.
 
6.                 Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Papenbroock als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Papen­broock hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren steht Papenbroock das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rech­nungswertes der unter Eigentumsvorbehalten stehenden Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Papenbroock kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde auf Papenbroock schon jetzt seine Eigentums- oder Mit­eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Papenbroock.
 
7.                 Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigen­tumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Papenbroock auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, sobald der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderun­gen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Ab­sonderungsrechte zugunsten Papenbroock entstehen. Ent­sprechendes gilt, soweit an die Stelle unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Papenbrock im eigenen Namen geltend ge­macht werden.
 
8.                 Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden be­findet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Dar­legung eines rechtfertigenden Grundes seinen Papenbroock oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nach­kommt, kann Papenbroock dem Kunden das Recht zum Besitz ent­ziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt heraus verlan­gen. Papenbroock ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Er­füllung des Vertrages entscheidet und der Kaufpreis bezahlt ist.
9.                 Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zah­lungsverzuges des Kunden ist Papenbroock berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu be­friedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Papenbroock zustehender Rechte verpflichtet, an Papenbroock die Auf­wendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertrags­abwicklung und der Vertragsauflösung sowie der Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1 % des Warenwertes zu zahlen.
 
IX.                Sonstige Regelungen
 
1.                 Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigen­händigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signa­tur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
 
2.                 Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von Papenbroock im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
 
3.                 Ohne Verzicht von Papenbroock auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Papenbroock uneingeschränkt von allen An­sprüchen Dritter frei, die auf Grund von Produkthaft­pflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Papenbroock er­hoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Papenbroock gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Pa­penbroock entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder son­stige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhal­tung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Ver­zicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
 
4.                 An von Papenbroock in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Be­rechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software be­hält sich Papenbroock alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen aus­schließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages ver­wendet werden.
 
5.                 Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestäti­gung von Papenbroock.
 
X.                 Allgemeine Vertragsgrundlagen
 
1.                 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verladeort. Lei­stungs- und Zahlungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Papenbroock mit dem Kunden ist Rellin­gen. Diese Regelung gilt auch, wenn Papenbroock für den Kun­den Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Absprachen zur Kostentra­gung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungs­ortregel.
 
2.                 Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbezie­hungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Rellingen maßgeblichen Gebräuche unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts. Bei Auslegung von Handelsklau­seln gelten die Incoterms 2000. Ergänzend gelten im Maschi­nenhandel die Bedingungen für den Verkauf von Holzbearbei­tungsmaschinen, herausgegeben vom Verband Deutscher Maschi­nenbauanstalten (VDMA) Fachgemeinschaft Holbearbeitungsma­schinen, soweit diese Bedingungen den vorstehenden Bedingun­gen nicht entgegenstehen.
 
3.                 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, sofern der Käu­fer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Pinneberg.
 
4.                 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kun­den einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Liefer­bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaft­licher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


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